
Satzung
Neufassung 04.03.2016
Präämbel
Nach eingehender und ausführlicher Diskussion hält die Mitgliederversammlung fest, dass die Einladungen zur Mitgliederversammlung nicht per E-mail erfolgen sollen, sondern ausschließlich per Brief mit der Post oder durch Verteilung. Mit der Zusammenfassung der Vereinsordnungen sollen die finanzrelevanten Ordnungen, wie Beitragsordnung, die Entschädigungsordnung, die Präsenteregelung und die Ehrenordnung zur Klarheit in einem einzigen Dokument zusammengefasst (Vereinsordnungen) werden, damit die Mitglieder einen geschlossenen Überblick über die monetären Vereinsregelungen haben. Die bestehende Beitragspflicht wird dadurch nicht berührt.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Heimatverein Neckarelz-Diedesheim e.V.“
und hat seinen Sitz in Mosbach.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
- Er bezweckt die Förderung der heimatlichen Geschichtsforschung, will den Sinn für Geschichte und Heimatkunde erhalten und pflegen, die Altertumswerte im Bereich Neckarelz und Diedesheim sammeln und erhalten, sowie eine positive Einstellung zur Heimat als Wohn- und Lebensraum fördern
- 3 Zweckbindung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann den Vorständen für Ihre Tätigkeit eine Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Auslagen werden nach einer Auslagenordnung erstattet.
- § 4 Verwirklichung der Ziele
Die Vereinsziele werden insbesondere verwirklicht durch
- a) Erarbeitung und Förderung von heimatorientierten Schriften, Beiträgen und Vorträgen
b) Informationsveranstaltungen, Ausstellungen, Exkursionen und Bildungsreisen,
- c) Zusammenarbeit mit bestehenden Vereinen und Institutionen zur Pflege und Gestaltung kommunaler Vorhaben, die das Geschichts- und Heimatinteresse der Bürger ansprechen.
- Einbindung und Integration aller Mitbürger in unser örtliches Gemeinschaftsleben.
- d) Erhaltung und Förderung des traditionellen Ortsgeschehens wie Pfingstmarkt, Kerwe, Weindorf, sowie der Sehenswürdigkeiten und der Kulturgüter wie Tempelhaus mit Burggraben, die Martinskirche, der Geopark etc.
- e) Unterhaltung, Fortentwicklung und Präsentation unseres Heimatmuseums in Koordination mit der Gesamtstadt
- f) Pflege der Waldhütte am Stutz und Waldfrieden und Bereitstellung als Naherholungseinrichtung und als Begegnungsstätte für alle Bürger, Jugendliche und Kinder.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Ziele des Vereins interessiert und sich für sie einsetzt.
- Die Anmeldung erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag; bei Minderjährigen mit schriftlicher Genehmigung des Sorgeberechtigten.
- Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung.
- Förderer können ebenso natürliche und juristische Personen, Firmen und Behörden werden, welche die Ziele des Vereines durch außerordentliche oder laufende Zuwendungen unterstützen
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich namhafte Verdienste um die Förderung der Aufgaben des Vereins erworben haben oder mit den Aufgaben besonders verbunden sind. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern ohne Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages gleichgestellt.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes zum Ende des Jahres , in welchem sie der Vorstandschaft zu geht, oder durch Tod.
- Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können nach einer Abmahnung im ausgeschlossen werden. Die Vorstandschaft ist für den Ausschluss zuständig.
- Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn sich das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen nachhaltig in Verzug befindet und trotz schriftlicher Mahnung keine Zahlung leistet.
- § 8 Mitgliederversammlung
Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vertretungsberechtigten Vorstand unter Angaben der Tagesordnung einzuberufen ist.
- Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von 15 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. (entscheidend ist die Absendung).
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn hierfür Gründe vorliegen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung mittels Unterschriftsliste unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand verlangen. Die Einberufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Mitgliederverlangens unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
- § 9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereines erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden Mitglieder.
- Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- b) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, die Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
- c) die Entlastung des Vorstandes
- d) Beschlüsse über Vereinsordnungen
- e) die Bestätigung des Beirates
- f) Behandlung von Anträgen der Mitglieder
- g) Satzungsänderungen
- h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- i) die Auflösung des Vereins
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die alle Beschlüsse mit Angaben der Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten muss. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand im S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Sie vertreten den Verein nach außen.
- Der Vorstand im engeren Sinne besteht aus vertretungsberechtigten Vorstand, dem Schriftführer/Pressereferent und dem Schatzmeister.
- Der Vorstand im weiteren Sinne besteht zusätzlich aus Beisitzern, die Zahl der Beisitzer sollte etwa fünf (5) betragen.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren direkt gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Für nicht besetzte Ämter oder freigewordene Ämter durch vorzeitiges Ausscheidens kann der Vorstand kommissarisch Ersatzmitglieder berufen.
- Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mit dem 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens vier (4) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit können Entscheidungen im Eilfall auch schriftlich getroffen werden.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst . Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist bei der nächsten Sitzung zu genehmigen.
- Es können mehrere Ämter im Vorstand übernommen werden.
- Die Arbeit des Vorstandes wird von einem Beirat unterstützt
§ 12 Beirat
(1) Der Beirat wird vom Vorstand bestellt und entbunden.
- (2) Der Beirat sollte aus (etwa) 5 Personen bestehen. Dem Beirat können Arbeitsgebiete zugewiesen werden.
- (3) Der Beirat kann einen Vorsitzenden wählen. Dem Beirat gehört zusätzlich von Amts wegen ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied an.
- (4) Der Beiratsvorsitzende oder das Vorstandsmitglied beruft die Sitzungen ein.
§13 Kassenprüfer
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für jeweils 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Kassenprüfer können nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt übernehmen.
§14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Großen Kreisstadt Mosbach zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gleicher Zielsetzung zu verwenden hat.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung ihre Gültigkeit verlieren, bleibt die Satzung bestehen. Die Lücke ist im Sinne der Satzung durch Auslegung zu schließen.
§ 17 In Krafttreten
Die getroffenen Änderungen treten mit Beschlussfassung über die Satzungsänderung in Kraft.
Mosbach, den 4.März 2016
............................................................... ..........................................Stellvertretende Vorsitzende Christa Ziegler Vorsitzender Werner Pfisterer